Was § 14a EnWG für die Energiewende und Verbraucher bedeutet
Mit dem Inkrafttreten des § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) am 1. Januar 2024 reagiert die deutsche Gesetzgebung auf die wachsenden Anforderungen einer dezentralisierten und erneuerbaren Energieversorgung. Die zunehmende Verbreitung von Elektrofahrzeugen und Wärmepumpen in Haushalten macht diesen Paragrafen zu einem wichtigen Schritt, um Netzüberlastungen zu vermeiden und den Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben
Autor: Marlen Müller
Aktualisiert am: 23. Juli 2024
Lesezeit: 5 Minuten
Bedeutung für die Energiewende und Verbrauche
§ 14a EnWG sieht vor, dass Verbraucher finanziell belohnt werden, wenn sie ihren Energieverbrauch flexibel und netzdienlich gestalten. Dies bedeutet, dass Energie vorzugsweise dann genutzt wird, wenn sie im Überfluss vorhanden ist, beispielsweise bei starker Sonneneinstrahlung oder kräftigem Wind. Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW, wie Wärmepumpen und Ladestationen für Elektroautos, müssen so ins Netz integriert werden, dass sie bei Bedarf vom Netzbetreiber gesteuert werden können. Dies soll die Netzstabilität sicherstellen, ohne den Ausbau erneuerbarer Energien zu behindern.
Wer ist betroffen?
§ 14a gilt für alle steuerbaren Verbrauchseinrichtungen mit einer Nennleistung über 4,2 kW, die nach dem 31. Dezember 2023 installiert werden. Für bereits vorhandene Anlagen, die die technischen Kriterien erfüllen, bleibt die Teilnahme bis Ende 2028 freiwillig. Eine unmittelbare Steuerung durch Netzbetreiber ist jedoch vorerst nicht zu erwarten, da sowohl die Netzsituation als auch die technischen Voraussetzungen noch nicht ausreichend entwickelt sind.
Technische Voraussetzungen
Ein Smart Meter in Kombination mit einer Steuereinheit wird erforderlich sein, um den Netzbetreibern die Steuerung zu ermöglichen. Diese Steuereinheiten sind derzeit noch nicht definiert und zertifiziert, wodurch weitere Kosten für Anschaffung und Betrieb entstehen können.
Keine Sorge: Der Strom wird nicht abgestellt
Verbraucher müssen keine Angst haben, dass ihnen der Strom abgestellt wird. Im Falle einer Steuerung wird lediglich die Leistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduziert. Eine Mindestleistung von 4,2 kW bleibt weiterhin verfügbar, sodass die Funktionalität der Wärmepumpe und anderer Geräte erhalten bleibt. Haushalte mit Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern werden von einer Leistungsminderung oft gar nichts merken, da der Speicher die Reduktion ausgleichen kann.
Reduzierung der Netzentgelte
Die Bundesnetzagentur bietet verschiedene Modelle zur Reduzierung der Netzentgelte an, die die Flexibilität beim Stromverbrauch belohnen. Kunden können bei der Anmeldung zwischen zwei Modulen wählen, wobei ein drittes Modul ab 2025 hinzukommt.
Modul 1: Pauschale Reduzierung
Eine jährliche Pauschale zwischen 120 und 180 Euro wird je nach Netzgebiet ausgezahlt, unabhängig vom Verbrauch und der Anzahl der betriebenen Geräte.
Modul 2: Prozentuale Reduzierung
Für Betreiber von Wärmepumpen wird das Netzentgelt um 60 Prozent reduziert, allerdings ist ein separater Zähler erforderlich, dessen Mehrkosten meist nicht lohnen.
Modul 3: Zeitvariables Netzentgelt ab 2025
Dieses Modul kann zusätzlich zu Modul 1 gewählt werden und motiviert Verbraucher, ihren Stromverbrauch in Zeiten geringer Netzbelastung zu verlagern. Dadurch können bis zu 60 Prozent der Netzentgelte gespart werden. Netzbetreiber werden ab 2025 unterschiedliche Preisstufen für verschiedene Tageszeiten festlegen, um die Netzlast besser zu steuern. Die Preisstufen sind in Hochtarif (HT), Niedertarif (NT) und Standardtarif (ST) eingeteilt, wobei der Verbrauch während des Niedertarifs am günstigsten ist.
Zukünftige Entwicklungen
Auch wenn die gesetzlichen Grundlagen bereits geschaffen sind, wird eine Steuerung in naher Zukunft noch nicht notwendig sein. Die Netzbetreiber müssen zunächst die technischen Voraussetzungen und Regelungen umsetzen. Mittelfristig, im Hinblick auf die Zielsetzung Deutschlands, bis 2030 mindestens 6 Millionen Wärmepumpen und 15 Millionen Elektrofahrzeuge zu installieren, könnten solche Steuerungsmaßnahmen jedoch erforderlich werden.
Mit diesen Neuerungen zeigt § 14a EnWG, wie Verbraucher und Netzbetreiber gemeinsam zur Stabilität des Stromnetzes und zur Förderung erneuerbarer Energien beitragen können.
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